Art. 1 | Einmal Maumaser, immer Maumaser. |
Art. 2 | Alle Maumaser sind Amtsberechtigt. |
Art. 3 | Jeder maumasiche Bürger hat das Recht, die
Verfassung von Mauma zu ändern.
(1) Der Verfassungsentwurf wird veröffentlicht und eine Woche zur Abstimmung frei gegeben, wenn er nicht Art. 5 der Verfassung verletzt. Liegen am Ende der Abstimmung mehr Ja - Stimmen vor, als Nein - Stimmen, wird der Artikel in die Verfassung von Mauma aufgenommen. (2) Sollte die Anzahl der Ja - Stimmen gleich der Anzahl der Nein - Stimmen sein, findet Art. 4 Anwendung. (3) Eine Abstimmung ist gültig, wenn mehr als zwei Stimmen abgegeben wurden. (4) Die Zeit zur Abstimmung kann verkürzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Maumaser die selbe Wahlentscheidung treffen. |
Art. 4 | (1) Streitigkeiten bei Verfassungsänderungen
werden durch Wetttrinken entschieden. Wer zuletzt über dem Tisch ist,
hat Recht.
(2) Sollte (1) nicht durchführbar sein, so wird der Verfassungsentwurf einen Monat später wieder zur Abstimmung frei gegeben. Sollte dann immer noch keine eindeutige Entscheidung gefallen sein, entscheidet der maumasische Rat das weitere Vorgehen. |
Art. 5 | Kein Artikel der maumasischen Verfassung darf gegen die Charta der UNO und die HPFSC Philosophie verstoßen. |
Art. 6 | Das einzige politische Organ von Mauma ist der
maumasische Rat. Er hat einzig und allein Verwaltungsaufgaben.
Sollte der maumasische Rat wegen Urlaub oder Ähnlichem indisponiert sein, so werden jegliche Verwaltungsaufgaben ausgesetzt. |
Art. 7 | Mauma ist ein Wanderstaat. Das bedeutet, er befindet sich überall da, wo sich seine Mitbürger befinden, genauer: Er spannt sich zwischen seinen Mitbürgern auf. |
Art. 8 | Mauma hat eine Subwirtschaft, das heißt, es ordnet sich immer der regional vorherrschenden Wirtschaftsform unter. |
Art. 9 | Das politische System von Mauma ist die Ämterdemokratie. |
Art. 10 | Mauma ist in all seinen Handlungen bestrebt, die Weltherrschaft wieder los zu werden. |
Art. 11 | Jeder maumasiche Bürger hat das Recht, das Maumasische Gesetz
von Mauma zu ändern.
(1) Der Gesetzentwurf wird veröffentlicht und eine Woche zur Abstimmung frei gegeben, wenn er nicht die maumasische Verfassung verletzt. Liegen am Ende der Abstimmung mehr Ja - Stimmen vor, als Nein - Stimmen, wird der Artikel in das Maumasische Gesetzbuch von Mauma aufgenommen. (2) Sollte die Anzahl der Ja - Stimmen gleich der Anzahl der Nein - Stimmen sein, findet Art. 12 Anwendung. (3) Eine Abstimmung ist gültig, wenn mehr als zwei Stimmen abgegeben wurden. (4) Die Zeit zur Abstimmung kann verkürzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Maumaser die selbe Wahlentscheidung treffen. |
Art. 12 | (1) Streitigkeiten bei Gesetzesänderungen werden durch Wetttrinken
entschieden. Wer zuletzt über dem Tisch ist, hat Recht.
(2) Sollte (1) nicht durchführbar sein, so wird der Gesetzentwurf einen Monat später wieder zur Abstimmung frei gegeben. Sollte dann immer noch keine eindeutige Entscheidung gefallen sein, entscheidet der maumasische Rat das weitere Vorgehen. |
Art. 13 | Maumasisches Recht steht über nationalem Recht.
Maumasisches Recht wird aber durch nationales Recht ergänzt. |