Das maumasische Gesetzbuch
MGB



 
 
 
§ 1 Nischen
(1) Jeder Maumaser kann verlangen, dass eine Handlung in einer Nische ausgeführt wird, solange mindestens ein weiterer Maumasischer Bürger anwesend ist und die Handlung nicht lebensnotwendig ist, bzw. durch die maumasische Verfassung geschützt ist.
(2) Die aufgeforderte Partei kann einen vom öffentlichen Raum abgegrenzten Bereich als Nische beantragen. Diese kann durch einen weiteren Maumaser legitimiert werden.
(3) Solange die Handlung andauert kann die Nische wandern. Eine Nische zerfällt bei Beendigung der Handlung.
§ 2 Wetteraussagen (ausgesetzt)
Es ist verboten Aussagen über das gegenwärtige und zukünftige Wetter in eindeutig propagandistischer Form zu machen.
Verstoß gegen § 2 hat eine Strafe von 1 Abwasch zur Folge.

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letzte Änderung: 15.09.2000
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